Satzung des Christlichen Vereins Junger Menschen (CVJM) Eisenberg

Name, Sitz

§ 1

Der Verein führt den Namen "Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM) Eisenberg". Er hat seinen Sitz in Eisenberg (Pfalz).

Vereinszweck

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, die nachstehend erläutert sind:

  1. Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Dementsprechend steht er zu den Zusagen der "Pariser Basis":
  2. "Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesum Christum nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männer auszubreiten."

    Zusatz: Die CVJM sind als Vereinigungen junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer, Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die "Pariser Basis" gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V. für die Arbeit mit allem jungen Menschen.

  3. Der Verein übernimmt für die Erreichung dieser Ziele folgende Aufgaben:

  1. Sammlung junger Menschen um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens.
  2. Förderung und Unterstützung seiner Mitglieder zu christlichen Persönlichkeiten, die in den eigenen Reihen des Vereins, in Familie, Gemeinde und Volk zu verantwortlichem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.
  3. Kinder und Jugendarbeit (insbesondere innerhalb der prot. Kirchengemeinde Eisenberg) zu fördern und zu begleiten, Junge Erwachsene- und Familienarbeit als Ergänzung zu betreiben.

  1. Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind:

  1. Jugendgemäße, gegenwartsnahe Darbietung des Wortes Gottes in Bibelart, Seelsorge, Evangelisation und Schrifttum.
  2. Brüderlicher Rat und seelsorgerische Hilfe in den allgemeinen und besonderen Fragen, Nöten und Anfechtungen des Lebens.
  3. Feierstunden, Musik, geselliges zusammensein, Wandern, Sport und Spiel.
  4. Eigene und gemeinsame Veranstaltungen, Aktionen, Angebote mit der prot. Kirchengemeinde Eisenberg.
  5. Ideele, materielle und persönliche Unterstützung der ehrenamtlichen Mitarbeiter.
  6. Enge Zusammenarbeit mit dem CVJM Pfalz.

Mitgliedschaft

§ 3

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die den Vereinszweck bejaht und ihn zu fördern bereit ist.
  2. Die Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuchs. Sie kann als

  1. Einzelmitgliedschaft
  2. Familienmitgliedschaft

erworben werden.

  1. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann aufgrund besonderer Vorkommnisse oder wenn es durch sein Verhalten gegen die Satzung verstößt, durch den Beschluß des Vorstandes erfolgen. In dringenden Fällen haben der Vorsitzende bzw. der stellv. Vorsitzende nach vorheriger Rücksprache mit diesem das Recht, einem Mitglied den Aufenthalt in des Vereinsräumen oder die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen bis zur endgültigen Entscheidung des Vorstandes zu verbieten.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4

  1. Die Mitgliederversammlung setzt eine jährlichen Mitgliedsbeitrag fest.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Besteht eine Familienmitgliedschaft, so hat jede/r Familienangehörige ein eigenes Stimmrecht.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
  2. Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
  3. Den Beitrag rechtzeitig (spätestens bis zum 30.06. des laufenden Jahres) zu entrichten.

Organe des Vereins

§ 5

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung

§ 6

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden, sooft ihm dies erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres. Falls der Vorsitzende verhindert ist erfolgt die Einberufung durch den Stellvertreter. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag verlangt. In diesem Falle muß die Einberufung innerhalb von drei Wochen erfolgen. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens einer Woche Frist an die einzelnen Mitglieder mit einfachem Brief. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, falls der Vorsitzende verhindert ist durch seine Stellvertreter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, die Mitglieder des Vorstandes zu wählen, die Jahresrechnungen durch eine Kassenprüfer zu prüfen und zu genehmigen, den geschäftsführenden Ämtern Entlastung zu erteilen sowie dem neu gewählten Vorstand Aufgaben/-Schwerpunkte als Auftrag auf den Weg zu geben.
  3. Die Mitgliederversammlung bestimmt aus den gewählten Mitgliedern des Vorstandes mit einfacher Mehrheit den Vereinsvorsitzenden.
  4. Zur Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 10 Mitgliedern einschließlich des Vorstandes erforderlich.
  5. Muß eine Mitgliederversammlung wegen Beschlußunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste Mitgliederversammlung, die innerhalb von 2 Wochen einberufen werden muß, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.

  6. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gelten die Beschlüsse als abgelehnt. Über die geführten Verhandlungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Vereinsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Der Vereinsvorstand

§ 7

Der Vereinsvorstand besteht aus:

  1. Vorsitzende/-r
  2. stellvertretende/-r Vorsitzende/-r
  3. Kassenwart/-in
  4. Schriftführer/-in
  5. Beisitzer/-in
  6. Beisitzer/-in

berufene Mitglieder mit beratender Stimme sind:

  1. Pfarrer/-in
  2. Gemeindediakon/-in

  1. Die Bestellung des Vereinsvorstandes erfolgt auf die Amtsdauer von einem Vereinsjahr, nach Ablauf des Vereinsjahres bleibt der Vereinsvorstand bis zu Neu- oder Wiederwahl im Amt. Vor Ablauf der Amtsdauer kann ein Widerruf der Vorstandsbestellung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung des Vereinsvorstandes erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Darüber hinaus kann im Bedarfsfalle eine Einberufung erfolgen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies wünschen. Die Einladung erfolgt unter der Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens einer Woche Frist an die Vorstandsmitglieder mit einfachem Brief. Die Vorstandssitzungen werden vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Fall der Vereinsvorsitzende verhindert ist, erfolgt die Einberufung einer Vorstandssitzung durch den Stellvertreter.
  3. Der Vorstand hat die Aufgabe der inneren Leitung des Vereins. Seine Rechte werden durch die satzungsmäßigen Rechte der Mitgliederversammlung begrenzt.
  4. Jede satzungsmäßig einberufene Vorstandssitzung ist beschlußfähig.
  5. Der Vereinsvorstand faßt seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit bei mindestens 2/3 anwesender Vorstandsmitglieder. Anträge und Beschlüsse gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Über gefaßte Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter und eine weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  6. Der Vereinsvorstand hat nach Ablauf des Vereinsjahres Bericht zu erstatten.

Haushaltsführung und Vermögensverwaltung

§ 8

  1. Das Vereinsjahr und das Geschäftsjahr decken sich mit dem Kalenderjahr.
  2. Das Vereinsvermögen dient ausschließlich dem Vereinszweck.
  3. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einen Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben noch auf Rückgabe geleisteter Einlagen.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Ausgaben.
  5. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 500,-- DM belasten, ist sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des stellvertretenden Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden. Rechtsgeschäfte mit mehr als 500,-- DM benötigen der Zustimmung der Mitglieder des Vorstandes.
  6. Der Vorsitzende und der Kassenwart sind jeder für sich zeichnungsberechtigt bei erforderlichen Rechtsgeschäften.

Satzungsänderungen

§ 9

Diese Satzung kann nur in der Mitgliederversammlung geändert werden, wenn mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder die Änderung bzw. eine neue Satzung beschließen. Die Grundlage (§ 2) des Vereins kann nie umgestoßen werden.

Liquidationsbestimmungen

§ 10

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den CVJM Pfalz Otterberg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt nicht für Sachwerte, die vorrangig zur Förderung der Ziele gem. § 2 im Rahmen der Zusammenarbeit mit der prot. Kirchengemeinde Eisenberg erworben wurden. Dies Werte fallen bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zweckes der prot. Krichengemeinde Eisenberg zu, die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Rahmen der Jugendbetreuung zu verwenden hat.

Stellung zu den Spitzenorganen

§ 11

Der Verein ist Mitglied des CVJM Pfalz. Entsprechend des Bundessatzung ist der Verein verpflichtet einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet die Zeitschriften des Werkes zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen.

Der Verein entsendet seiner Stärke entsprechend einen oder mehrere Vertreter in die Delegiertenversammlung. Der CVJM Pfalz gehört dem CVJM Gesamtverband Deutschland e. V. (mit Sitz im Kassel) an. Der CVJM Gesamtverband ist dem CVJM Weltbund mit Sitz im Genf angeschlossen. Eine vom geschäftsführenden Ausschuß des CVJM Pfalz beauftragte Person hat bei allen Vereinsveranstaltungen Zutritt und bei Mitgliederversammlung beratende Stimme.

Der CVJM Eisenberg hat die Ordnung für Vollmitglieder des CVJM Pfalz e. V. Evangelischer Jugendverband, die keine vereinsrechtliche Organisationsform haben (e. V.) anerkannt.

Aufgestellt und beschlossen; Eisenberg (Pfalz), den 27. Juni 1997

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